Gesellschaft für Bibliothekswesen und
Dokumentation des Landbaues
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Geschäftsordnung für die Organe der Gesellschaft für Bibliothekswesen und
Dokumentation des Landbaues
§1
Mitgliederversammlung
(gem. §6 der Satzung)
(1) Der Vorsitzende der Gesellschaft oder sein Stellvertreter eröffnet und leitet die
Mitgliederversammlung gemäß der Tagesordnung.
(2) Protokoll führt der Sekretär, soweit die Versammlung nicht etwas anderes
bestimmt.
(3) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben Vorrang vor Wortmeldungen zur Sache. Der
Redner, der zur Geschäftsordnung spricht, darf nicht zur Sache sprechen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, auch außerhalb der Reihenfolge der
Wortmeldungen zu sprechen.
(5) Abstimmungen über Anträge erfolgen im allgemeinen durch Handzeichen. Auf Antrag
ist geheime Abstimmung durchzuführen.
(6) Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden Mitglieder
zustimmen.
§2
Wahlen
(gem. §6 und §7 der
Satzung)
(1) Für die Wahlen des Vorstandes und der Obleute wählt die Mitgliederversammlung
eine Wahlleiter und zwei Wahlhelfer durch Handzeichen.
(2) Die Nominierung für die Wahlen erfolgt durch Akklamation.
(3) Jedes Vorstandsamt wird einzeln, auf Antrag geheim, gewählt.
(4) Das Einsammeln und Auszählen der abgegebenen Stimmzettel erfolgt durch die
Wahlhelfer.
(5) Die Wahl von zwei Kassenprüfern erfolgt durch Handzeichen.
(6) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle von
Stimmgleichheit der Kandidaten mit den meisten Stimmen erfolgt eine Stichwahl zwischen
diesen.
§3
Vorstand
(gem. §7 der Satzung)
(1) Bis zur Amtsübernahme sind die neugewählten Vorstandsmitglieder hinzuzuziehen und
über alle Angelegenheiten des Vorstandes zu informieren.
(2) Der Vorstand beschließt auf seiner ersten Sitzung nach der Wahl die Reihenfolge
der Stellvertretung des Vorsitzenden.
(3) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
einberufen und geleitet.
(4) Beschlußfähig ist der Vorstand, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend
sind.
(5) Die Gesellschaftskasse ist nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer dem
neuen Schatzmeister zu übergeben. Können größere finanzielle Angelegenheiten, wie die
Abrechnung von Vortragstagungen, nicht bis zum 30.09. des Wahljahres erledigt werden,
legen der ausscheidende und der neue Schatzmeister den Termin, für die Prüfung und
Übergabe der Kasse, für einen Zeitpunkt zwischen dem 01.10. und dem 31.12. des laufenden
Jahres fest.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18. April 1996 in Detmold