Gesellschaft für Bibliothekswesen und Dokumentation des Landbaues

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Satzung der Gesellschaft für Bibliothekswesen und Dokumentation des Landbaues

 

§1

Name, Sitz. Geschäftsjahr

Die Gesellschaft trägt den Namen "Gesellschaft für Bibliothekswesen und Dokumentation des Landbaues". Ihr Tätigkeitsbereich umfaßt die wissenschaftlichen Disziplinen Land-, und Forstwirtschaft, Fischerei, Emährung, Veterinärmedizin und damit zusammenhängende Umweltfragen. (2) Sitz ist der Dienstort des jeweiligen Geschäftsführers. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Aufgaben

Die Gesellschaft ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch:

  1. Förderung des Bibliotheks- und Dokumentationswesens des Landbaues,
  2. Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheken und Dokumentationsstellen des Landbaues,
  3. Zusammenarbeit mit den nationalen und intemationalen Institutionen der oben genannten Disziplinen,
  4. Zusammenarbeit mit den Organisationen des allgemeinen Bibliotheks- und Dokumentationswesens auf nationaler und internationaler Ebene.

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann erworben werden:

  1. von natürlichen Personen: persönliche Mitqlieder,
  2. von Bibliotheken, Dokumentationsstellen, juristischen Personen (Verlagen, Firmen): korporative Mitglieder.

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

 

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

(2) Der Austritt ist durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres zu erklären.

(3) Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen, wenn es gegen die Interessen der Gesellschaft handelt. Der Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§5

Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:
die Mitgliederversammlungen (§6),
der Vorstand (§7).
 

§6

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß §3. Mindestens alle zwei Jahre ist eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt oder wenn der Vorstand dies auf Grund außerordentlicher Umstände für notwendig hält. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher.

(2) Bei Wahlen und Beschlüssen hat jedes Mitglied der Gesellchaft eine Stimme. Persönliche Mitglieder können sich nicht vertreten lassen, außer im Falle 10. Ein korporatives Mitglied wird durch eine hierzu bevollmächtigte natürliche Person vertreten. Beschlüsse werden - außer im Falle der 10 und 12 - mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
  2. Entgegennahme der Berichte der Federführenden der Ausschüsse,
  3. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Bildung oder Bestätigung sowie Auflösung von Ausschüssen (§8),
  6. Festsetzung der Beitragshöhe (§9),
  7. Wahl des Vorstandes und der Obleute (§7),
  8. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  9. Genehmigung der "Geschäftsordnung für die Organe der Gesellschaft",
  10. Änderung und Annahme der Satzung (§12),
  11. Auflösung der Gesellschaft (§10).

 

§7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der Sekretär/in und Schatzmeister/in sowie
  3. dem/der Schriftleiter/in.

(2) Die Obleute für das Bibliothekswesen und das Dokumentationswesen unterstützen den Vorstand.

(3) Die Vorstandsmitglieder und die Obleute werden von der Mitgliederversammlung einzeln in direkter, auf Antrag in geheimer Wahl gewählt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre, beginnend jeweils am 01.10. des Wahljahres. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Fällt während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, rückt das Mitglied mit der zweithöchsten Stimmenzahl bei der Wahl für dieses Amt nach. War kein weiteres Mitglied nominiert oder ist das Mitglied bereits in ein anderes Amt gewählt worden, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied für den Rest der Amtszeit des/der Ausgeschiedenen berufen.

(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Die Obleute für Bibliothekswesen und Dokumentation unterstützen ihn, insbesondere bei der Vorbereitung der Vortragstagungen. Der Vorstand teilt besondere Aufgaben, die nicht an ein bestimmtes Vorstandsamt gebunden sind, auf. Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, können zur Mitarbeit und zu Sitzungen des Vorstandes herangezogen werden.

(6) Alle Funktionen innerhalb der Gesellschaft erfolgen ehrenamtlich. Lediglich die in Ausübung übernommener Aufgaben entstandenen und nachgewiesenen Kosten werden, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, erstattet.

 

§8

Ausschüsse

(1 ) Für die Durchführung bestimmter Aufgaben kann die Gesellschaft Ausschüsse bilden. Die Bildung der Ausschüsse und die Benennung von Mitgliedern hierfür erfolgt entweder durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand. Durch den Vorstand gebildete Ausschüsse sind auf der nächsten Mitgliederversammlung von dieser zu bestätigen.

(2) Die Ausschußmitglieder wählen aus ihrer Reihe eine(n) Federführende(n). Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand und die Mitgliederversammlung, über Erfolg und Abschluß der Ausschußarbeit zu informieren.

(3) Die Auflösung der Ausschüsse erfolgt durch die Mitgliederversammlung nach Erledigung der Aufgabe und Berichterstattung hierüber.

 

§9

Beiträge

Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge sind jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig und unaufgefordert zu zahlen. Die Zahlung des Beitrages berechtigt zum kostenlosen Bezug der Veröffentlichungen der Gesellschaft.

 

§10

Auflösung

(1 ) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und der schriftlich übertragenen Stimmen abwesender Mitglieder erfolgen. Mehr als zwei übertragene Stimmen dürfen nicht auf einer Person vereinigt sein.

(2) Etwaige Überschüsse und Guthaben der Gesellschaft dürfen nach ihrer Auflösung nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§11

Anwendunqen der Bestimmungen des BGB

Für Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich festgelegt sind, gelten die vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB.

 

§12

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Änderungen bedürfen ebenfalls einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18. April 1996 in Detmold

For further information please contact: schlind@weihenstephan.de
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last update: 25. März 1998 18:05